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Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung – PharmStV

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1(Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 2005, 732;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Lfd. Nr. Stoffe (allein oder als Bestandteil von Zubereitungen) Tiere Anwendungsgebiete, für die die Anwendung ausgeschlossen ist
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1 Stoffe mit antimikrobieller Wirkung wie Antibiotika und Sulfonamide sowie sonstige Stoffe mit konservierender oder antioxydierender Wirkung alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen Beeinflussung der Haltbarkeit der von ihnen gewonnenen Lebensmittel
2 Papain und andere Stoffe mit proteolytischer Wirkung (Zartmacher) alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen Beeinflussung der Beschaffenheit der von ihnen gewonnenen Lebensmittel
3 *) Thyreostatika alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen alle Anwendungsgebiete
4 *) Stilbene, Stilbenderivate, ihre Salze und Ester alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen alle Anwendungsgebiete
5 *) 17β-Östradiol oder seine esterartigen Derivate alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen alle Anwendungsgebiete
*)
Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LFGB.

Neugefasst durch Bek. v. 8.7.2009 I 1768;
geändert durch Art. 1 V v. 2.1.2023 I Nr. 3
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25